Satzung

Zentrum für Mensch und Umwelt e.V. (ZfMU)
Datum: 20.03.2026


§ 1 Name
(1) Der Verein führt den Namen
„Zentrum für Mensch und Umwelt“.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Er führt den Zusatz
„eingetragener Verein“ (e.V.).


§ 2 Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
(1) Sitz des Vereins ist Berlin.
Geschäftsanschrift ist derzeit:
Grünberger Straße 50, 10245 Berlin.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Für Mitglieder ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin inländischer
Gerichtsstand für alle Streitgkeiten aus dem Vereinsverhältnis.


§ 3 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes, der Bildung, der Wissenschaft und Forschung, der nachhaltigen Entwicklung, der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge sowie der Förderung des bürgerschaflichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
(3) Der Verein versteht sich als interdisziplinäres Zentrum zur Erforschung, Vermittlung und
prakkschen Förderung eines verantwortungsvollen, zukunftsfähigen Verhältnisses zwischen Mensch, Umwelt und Gesellschaft.
(4) Der Vereinszweck umfasst insbesondere:
a) die wissenschafftliche und praxisorientierte Auseinandersetzung mit ökologischen,
sozialen, gesundheitlichen und gesellschaflichen Auswirkungen menschlichen Handelns,
b) die Entwicklung, Förderung und Begleitung von Konzepten nachhaltigen Lebens,
Wirtschaftens und Zusammenlebens,
c) die Förderung von Umweltbewusstsein, Gesundheitskompetenz und gesellschaftlicher Verantwortung in der Bevölkerung,
(5) Der Vereinszweck umfasst ferner die Förderung des Verbraucherschutzes und der
Verbraucherinformation im Zusammenhang mit Umwelt, Gesundheit, Nachhaltigkeit und Produktsicherheit.
(6) Der Verein setzt sich insbesondere ein für:
a) die Information und Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern über die
Zusammensetzung, Herkunft, Herstellung, Kennzeichnung und Auswirkungen von Produkten, insbesondere im Hinblick auf Inhaltsstoffe, Umweltverträglichkeit, Gesundheitsrisiken und
Nachhaltigkeit,
b) die Beobachtung, Analyse und Dokumentation der Einhaltung verbraucherschützender Gesetze, Verordnungen und Richtlinien auf natonaler und europäischer Ebene, insbesondere solcher mit Bezug zu Umwelt-, Gesundheits- und Produktsicherheitsstandards,
c) die Aufdeckung, Bewertung und öffentliche Darstellung struktureller Missstände,
unzureichender Transparenz oder irreführender Informatonen im Zusammenhang mit
Verbraucherprodukten und Dienstleistungen,
d) die Förderung eines verantwortungsvollen, informierten Konsumverhaltens.
(7) Der Verein nimmt Verbraucherinteressen wahr, insbesondere dort, wo individuelle
Verbraucher regelmäßig nicht in der Lage sind, Informationsdefizite oder strukturelle
Nachteile eigenständig auszugleichen.


§ 4 Zweckverwirklichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Betrieb von Informations- und Kommunikationsplattformen, insbesondere digitalen Angeboten,
2. Förderung und Begleitung gemeinnütziger Projekte im In- und Ausland,
3. Beratung im Rahmen der gemeinnützigen Zwecksetzung, ohne individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
4. Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung von Informationen zu Produkten,
Inhaltsstoffen, Produktionsbedingungen und deren Vereinbarkeit mit geltenden
gesetzlichen Vorgaben, technischen Normen und behördlichen Richtlinien,
einschließlich der Erstellung von Übersichten, Berichten und Verbraucherinformationen.
5. Beobachtung von Marktpraktiken und regulatorischen Entwicklungen im Interesse
des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes sowie Weitergabe entsprechender
Erkenntnisse an Öffentlichkeit, Wissenschaft und Entscheidungsträger.


§ 5 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt nicht für Mitglieder, die dem Vorstand angehören.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Vermögensbindung
(1) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und
unmittelbar für Zwecke des Umwelt- und Naturschutzes sowie der nachhaltigen Entwicklung zu verwenden hat.
(3) Die empfangende Körperschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung
bestimmt.


§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Vorstand zu richten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern und das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen.
(3) Mitgliedsbeiträge sind fristgerecht zu entrichten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschsft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod des Mitglieds,
d) Auflösung der juristischen Person.


§ 10 Austritt
(1) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
(2) Die Austrittserklärung bedarf der Textorm und ist an den Vorstand zu richten.


§ 11 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus wichtgem Grund ausgeschlossen werden.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere schwere Verstöße gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.


§ 12 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.


§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung


§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister.
(2) Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein vollumfänglich allein vertreten.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
(4) Eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Dies kann insbesondere dann beschlossen werden, wenn der durchschnittliche wöchentliche Aufwand 10 Stunden pro Woche übersteigt. Ab einem wöchentlichen Aufwand von 20 Stunden ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist die Mitgliederversammlung.


§ 15 Amtszeit des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Wiederwahl ist zulässig.


§ 16 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einladung erfolgt in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme dieser Regelung in die Satzung.


§ 17 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen S􀆟mmen gefasst.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.


§ 18 Haftung
(1) Der Verein haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Gleiches gilt für die Haftung der Organmitglieder.


§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens einberufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Es gilt § 6 dieser Satzung.


§ 20 Inkraftreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.