Schluss mit „irgendwie grün“: Die neuen Spielregeln für Öko-Werbung

„Nachhaltig“, „klimaneutral“, „öko“: Solche Versprechen standen bisher schnell auf der Verpackung. Seit Ende September müssen Unternehmen genau sagen, was dahintersteckt, und es belegen können.

Das Duschgel ist „nachhaltig“, der Sneaker „klimaneutral“, die Verpackung „recycelbar“. Umweltversprechen dieser Art waren lange schnell gedruckt und kaum überprüft. Wer wissen wollte, was genau gemeint ist, fand oft nichts. Damit ist jetzt Schluss.

Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland deutlich strengere Regeln für Werbung mit ökologischen Vorzügen. Betroffen sind nicht nur Slogans, sondern auch Umweltsiegel und Angaben dazu, wie lange ein Produkt hält und ob es sich reparieren lässt.

Woher die neuen Regeln kommen

Der Anstoß kommt aus Brüssel. Die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 trägt im Englischen den Titel „Empowering consumers for the green transition“ und wird meist ECGT oder EmpCo abgekürzt. Sie ist seit dem 26. März 2024 in Kraft und muss ab dem 27. September 2026 angewendet werden. Inhaltlich schreibt sie zwei bestehende Regelwerke fort: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).

Deutschland hat die Vorgaben im Februar 2026 mit zwei Gesetzen umgesetzt. Den wettbewerbsrechtlichen Teil (Artikel 1 der Richtlinie) regelt das „Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“. Den verbraucherrechtlichen Teil (Artikel 2) übernimmt das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“.

Das Ziel ist klar umrissen. Käuferinnen und Käufer sollen besser einschätzen können, wie umweltverträglich, langlebig und reparaturfreundlich ein Produkt tatsächlich ist, und so nachhaltiger einkaufen. Der Hintergrund: Immer mehr Unternehmen polieren ihr Image mit grünem Marketing auf. Dabei wird mitunter ein Umweltvorteil versprochen, den es gar nicht gibt oder der sich nicht ausreichend belegen lässt.

Leere Öko-Vokabeln haben ausgedient

Die wohl sichtbarste Änderung betrifft sogenannte allgemeine Umweltaussagen. Gemeint sind pauschale Begriffe wie „grün“ oder „öko“, ob geschrieben oder gesprochen. Sie sind künftig bis auf wenige Ausnahmen verboten. Ganz verschwinden müssen sie trotzdem nicht: Wer genau benennt, worauf sich die Aussage bezieht, und sie begründet, darf sie weiter verwenden.

Weitere Praktiken landen auf der Liste der stets unzulässigen Geschäftspraktiken, der sogenannten „schwarzen Liste“ im Anhang I der Richtlinie:

  • Teil fürs Ganze: Ein Produkt darf nicht insgesamt als umweltfreundlich beworben werden, wenn der Vorteil nur einen Teil davon betrifft.
  • Pflicht als Pluspunkt: Was das Gesetz ohnehin vorschreibt, darf nicht als besonderes Merkmal verkauft werden.

Siegel müssen sich künftig ausweisen

Auch der Siegel-Dschungel wird gelichtet. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist nur noch erlaubt, wenn es von einer staatlichen Stelle stammt oder auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruht, also von einer unabhängigen Stelle geprüft wird. Außerdem muss jedes Siegel allen Unternehmen offenstehen und seine Bewertungskriterien öffentlich machen. Zeichen, die sich Unternehmen im Grunde selbst verleihen, haben damit keine Zukunft.

Klimaneutral per Ausgleichszahlung? Nicht mehr fürs Produkt

Besonders stark eingeschränkt werden Klimaversprechen, die auf Kompensation beruhen. Hersteller und Händler dürfen ein Produkt nicht mehr als klimaneutral, emissionsreduziert oder gar klimapositiv bewerben, wenn dieser Effekt aus Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette stammt. Gemeint ist etwa ein finanziertes Aufforstungsprojekt, das mit Herstellung, Transport und Vertrieb des Produkts selbst nichts zu tun hat.

Eine Einschränkung gibt es: Das Verbot gilt für produktbezogene Aussagen. Aussagen über das Unternehmen als Ganzes erfasst diese neue Regel nicht.

Was außerdem als irreführend gilt

Neben den ausdrücklichen Verboten schärft die Richtlinie die allgemeinen Regeln gegen Irreführung durch aktives Tun und durch Verschweigen:

  • Ökologische und soziale Merkmale dürfen ebenso wenig irreführend dargestellt werden wie Aspekte der Kreislaufwirtschaft, etwa Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit.
  • Wer eine künftige Umweltleistung in Aussicht stellt, zum Beispiel „bis 2035 klimaneutral“, muss dieses Versprechen transparent und überprüfbar machen.
  • Vergleiche mit anderen Produkten müssen objektiv sein und auf einheitlicher Methode und einheitlichen Annahmen beruhen.
  • Merkmale, die für das Produkt oder die Geschäftstätigkeit irrelevant sind oder nicht unmittelbar damit zusammenhängen, dürfen nicht beworben werden.

Kampf gegen den geplanten Verschleiß

Ein eigener Block zielt auf Haltbarkeit und Reparatur. Künftig ist es unter anderem verboten,

  • zu verschweigen, dass ein Software-Update die Funktion eines Geräts beeinträchtigen kann;
  • ein Update als notwendig darzustellen, wenn es nur Funktionen verbessert;
  • für eine Ware zu werben, in die bewusst ein haltbarkeitsbegrenzendes Merkmal eingebaut wurde, obwohl der Anbieter davon und von den Folgen weiß;
  • fälschlich zu behaupten, ein Produkt halte bei normaler Nutzung eine bestimmte Zeit oder Intensität durch;
  • ein Produkt als reparierbar anzupreisen, das sich nicht reparieren lässt;
  • Kundinnen und Kunden dazu zu bringen, Verbrauchsmaterial wie Tinte oder Filter früher zu wechseln oder nachzufüllen, als es technisch nötig ist;
  • zu verschweigen, dass Ersatzteile, Zubehör oder Verbrauchsmaterial von Drittanbietern die Funktion beeinträchtigen, oder eine solche Beeinträchtigung wahrheitswidrig zu behaupten.

Mehr Informationen vor dem Kauf

Der zweite Teil der Reform betrifft das Vertragsrecht, genauer die Pflichtinformationen, die Verbraucher vor dem Vertragsschluss erhalten müssen.

Haltbarkeitsgarantie: Gewährt der Hersteller ohne Aufpreis eine Garantie für die gesamte Ware, die länger als zwei Jahre läuft, müssen Kunden über Bestehen und Dauer informiert werden, und zwar über eine EU-weit einheitliche Kennzeichnung. Diese soll zugleich darauf hinweisen, dass daneben die gesetzliche Gewährleistung gilt. So sollen freiwillige Garantie und gesetzlicher Anspruch nicht verwechselt werden. Gestaltung und Inhalt des Labels legt die EU-Kommission fest.

Software-Updates: Verbraucher erfahren, wie lange der Hersteller mindestens Aktualisierungen bereitstellt.

Kundendienst und Reparatur: Vor dem Kauf muss klar sein, ob es Kundendienstleistungen einschließlich Reparaturservice gibt und zu welchen Bedingungen.

Reparierbarkeit: Existiert ein EU-weit festgelegter Reparierbarkeitswert, muss er angegeben werden. Fehlt ein solcher Wert, sind andere Reparaturinformationen gefragt: ob und zu welchen geschätzten Kosten Ersatzteile erhältlich sind, wie man sie bestellt, ob Reparatur- und Wartungsanleitungen verfügbar sind und welche Einschränkungen es gibt.

Versand: Kunden sollen erfahren, ob umweltfreundliche Lieferoptionen angeboten werden.

Erleichterungen für echte Vorreiter

Wer nachweislich Spitzenwerte erreicht, hat es leichter. Als „anerkannt hervorragende Umweltleistung“ gelten etwa das EU Ecolabel, offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltzeichen nach der Norm ISO 14024 wie der Blaue Engel sowie Produkte der höchsten Effizienzklasse des Energielabels. Für so gekennzeichnete Produkte und Dienstleistungen gelten gelockerte Anforderungen an die Kommunikation.

Klarere Maßstäbe für alle

Unterm Strich verlangt das neue Recht Umweltinformationen, die verlässlich, vergleichbar, begründet und nachprüfbar sind. Das betrifft nicht nur Unternehmen. Auch Verbraucher, Verbraucherverbände und Gerichte haben nun genauere Kriterien, um zu beurteilen, wann grüne Werbung die Grenze zur Unlauterkeit überschreitet.

Quellen- und Linkliste

Rechtsgrundlagen

  1. Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (ECGT), ABl. L 2024/825 (dt. Fassung). eur-lex.europa.eu
  2. Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. 2026 I Nr. 43. recht.bund.de
  3. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28. recht.bund.de

Auslegungshilfen und Leitfäden

  1. Europäische Kommission: FAQ zur Richtlinie (EU) 2024/825 (engl.). commission.europa.eu
  2. Umweltbundesamt: Umwelttipp „Valide Umweltaussagen – Greenwashing“. umweltbundesamt.de
  3. Umweltbundesamt: Labelratgeber – Top-Umweltsiegel. umweltbundesamt.de

Umweltzeichen

  1. Blauer Engel. blauer-engel.de
  2. EU Ecolabel. eu-ecolabel.de

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